Der Ausschließlichkeitsgrundsatz im Berufsbildungsrecht

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"Die Regelung des § 4 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) schreibt vor, dass für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden darf. Der Folgeabsatz bestimmt, dass Jugendliche unter 18 Jahren in anderen als anerkannten Ausbildungsberufen nicht ausgebildet werden dürfen, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet. Mit der Geltung dieses sogenannten Ausschließlichkeitsgrundsatzes hat die staatliche Anerkennung eines Ausbildungsberufs Folgen für die Praxis, die dort offenbar nicht auf uneingeschränkte Akzeptanz stoßen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt." (Autorenreferat, BIBB-Doku)

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