Evaluation des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes : Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Willi Brase, Dr. Ernst Dieter Rossmann, Dr. Hans-Peter Bartels, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD (Drucksache 17/567)

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Im Rahmen der Novelle des Berufsbildungsgesetzes 2005 (BBiG) ist gemäß § 43 Absatz 2 BBiG zur Kammerabschlussprüfung auch zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz entspricht. Die Länder selbst können durch Verordnung festlegen, welche vollzeitschulischen Bildungsgänge generell einer Ausbildung nach dem BBiG entsprechen. Ziel der Neuregelung war, dass die bisher recht unterschiedlichen schulischen Ausbildungsgänge der Länder angeglichen und an den bundeseinheitlichen Standards der Kammerberufe zu orientieren. Vor diesem Hintergrund wird u.a. gefragt, welche Initiativen das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gegenüber den Ländern ergriffen hat, um die Möglichkeiten vollzeitschulischer Berufsausbildung mit Anspruch auf Zulassung zur Kammerprüfung zu unterstützen und wie viele zusätzliche Abschlüsse durch die Einführung des § 43 Absatz 2 BBiG zu verzeichnen sind. (BIBB-Doku)

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