Schwerbeschädigtenbetreuung in der DDR : Anerkennungsverfahren und berufliche Rehabilitation
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Abstract
In dem Beitrag werden die Rechtsgrundlagen und die Organisation der beruflichen Rehabilitation in der DDR beschrieben. Voraussetzung für Rehabilitationsmassnahmen ist die Anerkennung als Behinderter und der Besitz eines Beschädigtenausweises. Zuständig für die Massnahmen sind im wesentlichen die Räte der Kreise und Bezirke. Die Betriebe sind - wie in der Bundesrepublik Deutschland - verpflichtet, eine bestimmte Anzahl Behinderter zu beschäftigen. Ferner gibt es "geschützte" Arbeitsplätze in Werkstätten, aber auch in Betrieben und im Rahmen von Heimarbeit. (IAB)