Betriebsbeauftragte für Umweltschutz und Mitwirkung des Betriebsrats

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"Infolge des Inkrafttretens des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergeben sich für das Beauftragtenwesen im Umweltschutzrecht Veränderungen. So ist ein weiterer Schritt zur Harmonisierung der verschiedenen Regelungen vollzogen worden, verweist doch Paragraph 55 III KrW-/AbfG für das Verhältnis zwischen Abfallbeauftragten und zur Bestellung Verpflichteten auf die Paragraphen 55-58 BlmSchG. Daneben ist der Kreis der Unternehmen, die einen Abfallbeauftragten zu bestellen haben, ausgeweitet worden. Dadurch kommt der Einrichtung in der Praxis mehr Bedeutung zu. In den Paragraphen 53 ff. BlmSchG, Paragraphen 21a ff. WHG und Paragraphen 54f. KrW-/AbfG und den erlassenen Rechtsverordnungen werden vornehmlich nur der Kreis der pflichtigen Betreiber sowie Pflichten beider Seiten festgelegt. Andere Fragen sind nicht oder nur unvollkommen geregelt, so dass Klärungsbedarf besteht. Die Abhandlung erörtert Probleme bei Auswahl, Einordnung und Anleitung des Funktionsträgers, mögliche Beteiligungsrechte des Betriebsrats sowie besondere Bestimmungen zum Schutz des Beauftragten." (Autorenreferat, IAB-Doku)

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