Anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX : ein neues Geschäftsfeld und Chancen für die Berufsbildungswerke

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"Mit der Novellierung des Bundesteilhabegesetzes wurde nicht nur eine umfassende Neuregelung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben auf den Weg gebracht, sondern es findet auch ein Perspektivenwechsel nach der UN-Behindertenrechtskonvention statt. Insbesondere u.a. für Berufsbildungswerke, die über die entsprechenden Rahmenbedingungen verfügen und ausbildungs- und arbeitsmarktorientiert arbeiten, besteht nun die Möglichkeit, als anderer Leistungsanbieter nach entsprechender Genehmigung tätig zu werden. Das Eingangsverfahren und der Berufsbildungsbereich lassen sich mit den Qualitätsmerkmalen von Berufsbildungswerken optimal realisieren. Maßnahmeanteile sind in den Bereichen BvB und Ausbildung inklusiv umsetzbar. Für Menschen mit besonderem Förderbedarf und entsprechendem Potential gibt es somit neue Möglichkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu werden und damit eine noch bessere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu realisieren." (Autorenreferat ; BIBB-Doku)

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