Zugang zu Ausbildung und Arbeitsmarkt für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete : Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniela Kolbe (Leipzig), Rüdiger Veit, Dr. Dieter Wiefelspütz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD (Drucksache 17/831)
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Abstract
"Nach der geltenden Rechtslage kann Antragstellerinnen und Antragstellern während des Asylverfahrens (Gestattete) nach mindestens einjährigem Aufenthalt erlaubt werden, zu arbeiten oder eine Ausbildung zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass der/die Gestattete nicht oder nicht mehr in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt und die Bundesagentur für Arbeit (BA) zustimmt. Die BA muss dabei die so genannte Vorrangprüfung vornehmen: Es darf keine Deutsche/kein Deutscher oder EU-Bürgerin/EU-Bürger zur Verfügung stehen, die oder der die Arbeitsstelle annehmen könnte. [...] Ähnliches gilt für Geduldete. Ihnen kann nach Ablauf eines Jahres ebenfalls der Zugang zu Ausbildung und zum Arbeitsmarkt erlaubt werden. Auch für sie gilt dann für die Dauer von weiteren drei Jahren die Vorrangprüfung. In der vergangenen Legislaturperiode wurden einige Normen geändert, um den Zugang zu Ausbildung und Arbeitsmarkt für Geduldete zu erleichtern. Das betrifft einen Anspruch auf Zugang zu Ausbildung ohne Vorrangprüfung sowie zum Arbeitsmarkt ohne Vorrangprüfung nach vier Jahren, die Aufnahme in den Kreis der Leistungsberechtigten für die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder für Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie eine Lockerung der räumlichen Beschränkung zum Zwecke der Arbeitsaufnahme. Auch für Gestattete erlaubt das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) eine Lockerung der räumlichen Beschränkung. Hier stellt sich die Frage, wie diese Regelungen in der Praxis angewandt werden und ob weiterer Regelungsbedarf besteht." (Vorbemerkung der Fragesteller, BIBB-Doku)