Noten und Zeugnisse während der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz : rechtliche Anforderungen an die Leistungsbewertungen nach § 6 PflAPrV

item.page.bibb.id

185840
Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.bibb.publisherplace

item.page.bibb.participation

item.page.bibb.citedinbibb

Zitation von einer BIBB-Publikation

item.page.bibb.researchfocus

item.page.bibb.reviewof

item.page.bibb.citationdr

Abstract

"Noten und Zeugnisse gehören zur Schule wie der Wind zum Meer. An den Schulen des Gesundheitswesens gilt dies bislang allerdings nur bedingt: So sind etwa die Pflegeschulen in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz - anders als in der Altenpflegeausbildung - derzeit nicht verpflichtet, den Lernerfolg der Auszubildenden während der Lehrzeit zu überprüfen und mit Noten zu bewerten. Mit der Reform der Pflegeausbildung zum Ausbildungsjahr 2020 gilt nun einheitlich § 6 PflAPrV, nach dem die Pflegeschulen allen Auszubildenden sogenannte Jahreszeugnisse zu erteilen haben. Der vorliegende Beitrag stellt die wichtigsten Aspekte dieser Neuregelung dar." (Autorenreferat ; BIBB-Doku)

Description

Keywords

Citation

item.page.bibb.voevzlink

item.page.bibb.additionallink

Collections

Endorsement

Review

Supplemented By

Referenced By