Selbstverwirklichung im sinnhaften Tätigsein mit anderen : der Anspruch mehrfach behinderter Menschen auf berufliche Rehabilitation und Integration

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Der Titel dieses Beitrags weist auf ein Problem hin, das seit der Schaffung der Werkstatt für Behinderte "virulent" ist. Die Offenheit der gesetzlichen Regelungen hat zu unterschiedlichem Vorgehen in der Praxis geführt - so gehen die Angebote von voller Integration in die Werkstatt bis zu absoluter Segregation in speziellen Förderinstitutionen. Das folgende Zitat zeigt auf, welche Gründe für die Nichtaufnahme in die Werkstatt für Behinderte verantwortlich sind: "Wenn dieser Kreis der geistig Behinderten bisher nicht in den bestehenden Einrichtungen arbeiten und leben kann, so liegt dies in der Regel nicht an Schwere und Art der Behinderung, sondern zunächst am Gesetzgeber und an den die Gesetze ausführenden Behörden, aber auch an Struktur und Zielsetzung der jeweiligen Einrichtungen." (Empfehlung des Werkstatt- und Wohnstättenausschusses der Bundesvereinigung Lebenshilfe 1985) Im obigen Zitat wird der im Titel benannte Anspruch auf berufliche Rehabilitation und Integration von Menschen mit schwersten Behinderungen vorausgesetzt, gleichzeitig werden aber auch Gründe für seine Nichteinlösung benannt, nämlich - unzureichende gesetzliche Grundlagen - unzulängliches administratives Handeln - unklare Leitziele und Konzepte - unangemessene Bildungs- und Tätigkeitsstrukturen. Die folgenden Überlegungen beziehen sich zunächst auf die Begriffe "schwerste Behinderung", "berufliche Rehabilitation", "berufliche Integration". Danach werden Gründe für das Vorenthalten beruflicher Rehabilitation und für berufliche Segregation benannt und die gesetzlichen Bedingungen für berufliche Rehabilitation genannt.

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