Berufsschulpflicht für Volljährige - verfassungswidrig?
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Abstract
Berufsausbildung ist heute überwiegend Erwachsenenbildung. Die Mehrzahl derjenigen, die heute eine Facharbeiterlehre beginnen, ist bei Beginn der Ausbildung bereits in der Regel zwischen 16 und 19 Jahren alt und der Abschluss wird erst wird im Erwachsenenalter zwischen 19 und 23 Jahren erreicht. Der Autor stellt die Berufsschulpflicht auf den Prüfstand des Artikel 12 Abs 1 GG. Daraus könnten sich weitgehende rechtliche Konsequenzen ergeben: Kann man Volljährigen eine Schulpflicht auferlegen? Handelt es sich bei der Berufsschulpflicht überhaupt um eine Schulpflicht oder primär um eine Ausbildungsstättenpflicht? Was ergibt sich hieraus für die konkrete Durchführung einer Facharbeiterausbildung heute? Da sich der Wegfall der Berufsschulpflicht nicht negativ auf den Leistungsstand der deutschen Berufsausbildung auswirken werde, sieht der Autor keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür, weiter an der Berufsschulpflicht festzuhalten. Das duale System der deutschen Berufsausbildung könne trotzdem in seinem wesentlichen Kern fortgeführt werden. Es seien aber dann die Betriebe, die nicht nur den Hauptanteil der praktischen Ausbildung, sondern in der Regel auch die Letztverantwortung für der Theorieanteil der Ausbildung zu tragen hätten: Diese müssten i.d.R. als Vertragspartner des Auszubildenden mit ihm gemeinsam festlegen, wer die ergänzende Theorieausbildung übernimmt und wie eine bestmögliche Koordination von Berufspraxis und theoretischer Unterweisung gewährleistet wird. Auf dieser Grundlage könne dann ein jeweils auf den Einzelfall zugeschnittenes Modell dualer Ausbildung entwickelt werden. In der Anlage sind wichtige Länderregelungen zur Berufsschulpflicht aufgeführt. (BIBB2)