Bildungsevaluation als Gemeinschaftsaufgabe gemäß Art. 91 b Abs: 2 GG

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Art. 91 b Abs. 2 GG löst die Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung ab und zielt auf die Revitalisierung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bildungsbereich. Wegen des Scheiterns der gemeinsamen Bildungsplanung wurde der Anwendungsbereich des Artikels bewusst enger gehalten. Der Beitrag beleuchtet zunächst die Genese der Neufassung, bevor der Bedeutungsgehalt der Norm im Einzelnen analysiert wird. Art. 91 b Abs. 2 GG gestattet zunächst ein Zusammenwirken von Bund und Ländern zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich. Die Teilnahme Deutschlands bei internationalen Vergleichsuntersuchungen wie etwa PISA kann auf diesem Wege ermöglicht werden. Art. 91 b Abs. 2 GG erlaubt eine Kooperation bei der Bildungsberichterstattung unter besonderer Berücksichtigung des nationalen Bildungsberichts und bildet die Grundlage für ein Zusammenwirken bei diesbezüglichen Empfehlungen. Verfahrensrechtlich vollzieht sich das Zusammenwirken von Bund und Ländern über den Abschluss von Vereinbarungen. Jener Begriff sei denkbar weit zu verstehen und schließe Verwaltungsabkommen, Staatsverträge, aber auch politische Absprachen ein. Der Beitrag schließt mit einer Analyse des mittlerweile abgeschlossenen Verwaltungsabkommens von Bund und Ländern gemäß Art. 91 b Abs. 2 GG vom 21. Mai 2007. (Hrsg., BIBB-Doku)

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