Behindert das Berufsbildungssystem die Ausbildung von jungen Menschen mit Behinderungen?
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Abstract
"Das Berufsbildungsgesetz hat für junge Menschen mit Behinderungen einen besonderen Paragraphen (Paragraph 48 Berufsbildungsgesetz/Paragraph b 42b Handwerksordnung) eingeführt, der es ermöglicht, Behinderte abweichend von anerkannten Ausbildungsberufen oder in eigenen Ausbildungsgängen auszubilden. Dieser Paragraph ist es, der seit über 25 Jahren, nämlich seit Verabschiedung des Berufsbildungsgesetzes im Jahre 1969, für Auseinandersetzung sorgt. Die Gründe liegen in den Interpretationsspielräumen, die zu unterschiedlichen Meinungen hinsichtlich der Anwendung und Ausgestaltung dieses Paragraphen geführt haben. Wie sich dies in der Praxis niedergeschlagen hat und welche Fördermöglichkeiten und Hilfen zur beruflichen Eingliederung Behinderter zur Anwendung kommen, ist Gegenstand der Ausführungen." (Autorenreferat, IAB-Doku)