Arbeitsförderung von Geflüchteten – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

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Duisburg

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„Den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§45 SGB III) kommt bei der Arbeitsförderung von Geflüchteten große Bedeutung zu, auch weil ihr Rechtsrahmen weite Ausgestaltungsspielräume lässt. Mit sozialer Stabilisierung, Wissensvermittlung, Berufsorientierung und (begleitender) Sprachförderung sind die Ziele und Inhalte vieler dieser Maßnahmen der eigentlichen Arbeitsmarktintegration vorgelagert. In der Förderpraxis der Jobcenter und Arbeitsagenturen dienen die Maßnahmen oft auch der Überbrückung von Wartezeiten (z.B. auf Sprachkurse); deshalb wird für wichtig gehalten, dass sie kurzfristig verfügbar sind. Flüchtlingsspezifische Maßnahmen wirkten wegen zu ambitionierter Curricula zum Teil nicht wie erwartet.“ (Textauszug; BIBB-Doku)

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