Entstaatlichung der beruflichen Schulen : verfassungsrechtliche Grenzen einer Privatisierung des Lernorts Schule im Dualen System der Berufsausbildung
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124591
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Nomos Verl.-Ges.
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Baden-Baden
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Abstract
Die Studie im Auftrag der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) analysiert die verfassungsrechtliche Stellung der vom Staat getragenen beruflichen Schulen als Teil des öffentlichen Schulwesens. Ausgangspunkt sind die in Hamburg und Bremen verfolgten Tendenzen zu einer Entstaatlichung des beruflichen Schulwesens. Ziel der Bestrebungen ist, die ausbildende Wirtschaft mehr in die schulische Ausbildung einzubeziehen und den schulischen Anteil der Ausbildung noch stärker auf die aktuellen Anforderungen der Arbeitswelt auszurichten und mit betrieblichen Interessen zu verzahnen. Von einer Privatisierung des beruflichen Schulwesens werden außerdem erhebliche Einspareffekte erwartet. Das Gutachten soll zur Klärung der insbesondere mit den Hamburger Plänen aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen beitragen. Im Mittelpunkt steht die in Art. 7 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip verankerte staatliche Verantwortung für das gesamte Schulwesen. Der Verfasser zeigt, dass es sich bei der im Grundgesetz festgelegten Schulaufsicht um eine zum Hoheitsbereich staatlicher Tätigkeit gehörende Aufgabe handelt und sich der Bereich der inneren Schulangelegenheiten als privatisierungsfeste Staatsaufgabe bezeichnen lässt. Dies gilt uneingeschränkt auch für die beruflichen Schulen, für die ausschließlich der Staat im Rahmen des auf Arbeitsteilung zwischen Staat und Wirtschaft beruhenden dualen Ausbildungssystems die Verantworung trägt. Das Hamburger Stiftungsmodell, in dem die Wirtschaft faktisch die Kontrolle über das berufliche Schulwesen übernehmen soll, begegnet daher nach dieser Analyse grundsätzlichen Bedenken, während die in Bremen geplante Infrastruktur-GmbH ungeachtet ihrer politischen Bewertung als verfassungsrechtlich zulässig angesehen werden kann, solange sie sich auf die wirtschaftliche Steuerung beschränkt. (BIBB2)