Das Duale System zwischen Pflicht und Freiheit : Betrachtungen zur Ausbildungsordnung für Berufsschulen (NRW)
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115047
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Abstract
"Zum 1. August 1990 tritt in diesem Bundesland die o.g. Ausbildungsordnung in Kraft. Mit ihr wird erstmals in einem Guss die vieljährige Regelungsvielfalt abgelöst, die bislang den berufsschulischen Bildungsgang rechtlich einfasste. Insoweit vollzieht Nordrhein-Westfalen nur nach, was seit längerem zum Thema der Verrechtlichung der Schule gehört. Allein neu und brisant ist die Inhaltsbestimmung der (Teilzeit-)Berufsschule auch als Ort einer (erweiterten) Allgemeinbildung. Die Eigenständigkeit dieses Bildungsauftrages erweist sich an der Möglichkeit, unabhängig vom Berufserfolg mit einem Berufsschulabschlusszeugnis gleichwertige Allgemeinbildung bis zum Sekundarabschluss I zuzuerkennen. Im Hinblick auf Schulbesuchsregelungen, die volljährigen Auszubildenden die Teilnahme daran und Ausbildenden die Freistellung dazu verpflichtend machen, ergeben sich durchaus massive (verfassungs-)rechtliche Bedenken." (Autorenreferat)