Die Entwicklung der Rehabilitation durch den Gesetzgeber
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Abstract
Für die Eingliederung der Behinderten gab es die ersten landeseinheitlichen Regelungen in den Fürsorgegrundsätzen von 1924, in denen Behinderte als "heilbare Arme" betrachtet wurden. Auch zu den Aufgaben der 1927 gesetzlich geregelten Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gehörte von Anfang an die Beratung und Vermittlung Beschädigter, die 1969 ergänzt wurden durch eine weitreichende Zuständigkeit für Aufgaben der beruflichen Rehabilitation. In den folgenden Jahrzehnten wurde die Integration der Behinderten ins Arbeitsleben und in die Gesellschaft mit möglichst frühzeitiger Intervention immer zielstrebiger und umfassender betrieben. Anfang der 70er Jahre wurden die unterschiedlichen Ansätze und Traditionen zusammengeführt und die Sozialleistungen zur Eingliederung möglichst aller Behinderter weitgehend einander angeglichen. Dazu führt der Verfasser eine Reihe von gesetzlichen Regelungen mit den entsprechenden Standpunkten der Bundesregierung auf. Angesichts der Vielfalt und der Fülle an Bestimmungen innerhalb des Sozialleistungssystems mahnt der Verfasser an, die bestehenden Möglichkeiten des bisher geltenden Rechts zielgerichtet zu nutzen. Darüber hinaus empfiehlt er neue Wege in der Rehabilitation und Eingliederung behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen, z.B. nach US-amerikanischem Vorbild in Form eines Tickets über Rehabilitationsleistungen, aufgrund dessen sie selbst ihre Kreativität und die der Leistungsanbieter in bezug auf die individuell erforderliche Rehabilitation aktivieren sollen. (BIBB2)