Die automatische Übernahme von Auszubildenden
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134535
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Abstract
"Grundsätzlich haben Auszubildende - wenn nicht der Sonderfall des § 78a BetrVG gegeben bzw. ein einschlägiger Tarifvertrag eine Weiterarbeitsklausel enthält - keinen Anspruch darauf, nach dem Ende ihrer Ausbildungszeit in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Dem Betrieb steht es gleichwohl frei, mit diesem einen Arbeitsvertrag zu schließen." (BIBB-Doku)