Erläuterungen zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergmechaniker vom 19.Dezember 1989
item.page.bibb.id
113391
Loading...
Date
Authors
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
BW Bildung und Wissen Verlag und Software
item.page.bibb.publisherplace
Nürnberg
item.page.bibb.participation
item.page.bibb.citedinbibb
item.page.bibb.researchfocus
item.page.bibb.reviewof
item.page.bibb.citationdr
Abstract
Mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergmechaniker durch Erstellung einer Ausbildungsordnung wird dieser Ausbildungsgang staatlich anerkannt. Damit wird die Grundlage für eine bundeseinheitliche Berufsausbildung festgelegt. Die Ausbildungsberufsbezeichnung ist somit ebenfalls erlassen. Als Ausbildungsbereich der gewerblichen Wirtschaft sind die Industrie- und Handelskammern die für die Überwachung der Berufsausbildung zuständigen Stellen. Die Ausbildungszeit ist mit drei Jahren so bemessen, dass dem Auszubildenden die für eine qualifizierte Berufstätigkeit erforderlichen Ausbildungsinhalte vermittelt werden können sowie die Gelegenheit zum Erwerb der erforderlichen Betriebserfahrung besteht. Der Ausbildungsberuf Bergmechaniker ist dem Berufsfeld Metalltechnik zugeordnet. Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Im Prüfungskatalog sind folgende Fragen enthalten: Kontrollieren, Warten und Anwenden von Einrichtungen und Betriebsmitteln des Grubenbetriebes - Feststellen, Beurteilen und Beheben von Störungen an Einrichtungen und Betriebsmitteln des Grubenbetriebes - Planen, Vorbereiten und Ausführen von Arbeiten zum Auffahren, Ausbauen, Unterhalten und Sichern der Grubenbaue.