Die rechtliche Dimension des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen

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Der Autor untersucht, ob und inwieweit dem Europäischen Qualifikationsrahmen eine rechtliche Bindungswirkung zukommt. "Im Ausgangspunkt verweist Herdegen auf die Tatsache, dass der Europäische Qualifikationsrahmen als Empfehlung i.S. europäischen Rechts verabschiedet worden sei und ihm damit keine rechtliche Verbindlichkeit zukomme, die Mitgliedsstaaten durch das Loyalitätsgebot des EU-Vertrages verpflichtet sind, sich an den Kriterien des EQR zu orientieren. In Anbetracht des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach deutschen Verfassungsrecht und dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes müssen, um verbindliche Wirkungen auch außerhalb des engen Bereichs staatlicher Verwaltung zu erzielen, mögliche innerstaatliche Umsetzungsschritte durch Rechtssatz erfolgen. Dennoch bleibt nach Auffassung von Herdegen die nach der Umsetzung des Europäischen in einen Deutschen Qualifikationsrahmen erfolgende Zuordnung einer Qualifikation zu einer Niveaustufe ohne unmittelbare Wirkung für den Zugang zu den bestehenden nationalen Berechtigungssystemen jedenfalls so lange, wie der Zugang zu Bildungsgängen nicht als Voraussetzung an das Erreichen der Niveaustufe anknüpft." Der Beitrag beruht auf einem Rechtsgutachten für das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Gegenstand sind neben Fragen der Rechtsverbindlichkeit des Europäischen Qualifikationsrahmens die möglichen Modalitäten der Umsetzung in deutsches Recht, die Zuordnung von Abschlüssen sowie weitere Folgen des deutschen Qualifikationsrahmens. (Hrsg., BIBB-Doku)

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